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AGB
- Gegenstand des Vertrages
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte der COLIMA GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“
genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“
genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher
Anerkennung akzeptiert.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich
aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren
Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
- Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem
Vertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende
Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich
mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein
Re-Briefing.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile
bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der
Kunde zu tragen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte
Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden
gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn
dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten
werden können und/oder nicht eintreten.
- Urheber- und Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars
für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten
Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses
Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt,
soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die
vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen
die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen
Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages
noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abmachungen bei der Agentur.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese
Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und
branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung
publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine
entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde
ausgeschlossen werden.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter
Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung
steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in
mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen
sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig
und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
- Ablauf von Aufträgen
Die Abwicklung des Vertrages erfolgt, wenn im Angebot nicht anders definiert,
in aufeinanderfolgenden Phasen: Briefing, Projektplan (Re-Briefing),
Entwurfs- und Produktionsphase.
Für die im Angebot definierten Leistungen bildet das Briefing die Grundlage.
Ein von der Agentur verfasster Projektplan (Re-Briefing) ist vom Kunden auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche,
die nicht mit dem Briefing oder Re-Briefing übereinstimmen,
gelten als Zusatzleistungen und/oder Leistungsänderungen.
Die Agentur erarbeitet ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter
Fristen einen Entwurf. Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des ersten
Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen / Nachbesserungen
(Evaluationsschleifen) zu verlangen oder kann (bei Nichtgefallen des Erstentwurfs)
einen zweiten Entwurf anfordern. Erstellt die Agentur von vornherein
mehrere Entwürfe, so entfällt eine mögliche zweite Entwurfphase. Darüber
hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung
des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundenbasis. Die Stundenbasis
beträgt 132,00 Euro, soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung
getroffen wurde.
- Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu
erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch
schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich
nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere
hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird.
Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung
nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur
dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch
weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um
zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein
Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des
Änderungswunsches durch.
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die
Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen
darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für
die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der
Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die
Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das
Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf
die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren
aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der
Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter
Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über
den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich
verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand
zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches,
das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der
Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung
über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen
Vergütung der Agentur berechnet.
Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen
zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den
Kunden zumutbar ist.
- Abnahme
Nach Fertigstellung des Auftrags hat die Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen
zu erfolgen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags genießt die Agentur
Gestaltungsfreiheit. Erhält die Agentur keine Erklärung zur Abnahme binnen
10 Arbeitstagen, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung
gestellt.
Verweigert der Kunde die Abnahme und erklärt in diesem Zuge die Kündigung
des Auftrags, behält die Agentur den Vergütungsanspruch.
- Vergütung
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht
anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der
Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von
10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens
bleibt von dieser Regelung unberührt.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren
Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über
die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen
müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und
können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen
durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung
ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten
ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
freigestellt.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes,
berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich
vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis drei Monate vor
Beginn des Auftrages 0%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des
Auftrages 10%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages
20%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend
zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Geheimhaltungspflicht der Agentur
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags
vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln
und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls
in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
- Pflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten
Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen
werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter
geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden
nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt
Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache
und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
- Gewährleistung und Haftung der Agentur
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten
und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen
Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen
Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf
rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt
werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die
Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie
dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen
mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim
Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu
erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine
wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person
oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die
Kosten hierfür der Kunde.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die
Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche
Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten
Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur
wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der
sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden
aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur
nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
Pflichten ergibt.
- Verwertungsgesellschaften
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese
Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese
der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses erfolgen.
- Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsoder
Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im
Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter,
im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 24 Monate ohne
Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu
beauftragen.
- Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im
Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden,
verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten
kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der
Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch
die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen,
Entwürfen, Produktionsdaten etc.
- Media-Planung und Media-Durchführung
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach
bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der
Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter
werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese
Leistungen nicht.
Die Agenturvergütung richtet sich hierbei nach dem jeweiligen Vertrag, hier
wird die eventuelle Pauschalvergütung oder eine prozentuale Servicefee
geregelt.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache
berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in
Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien
erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung
eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet
die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die
Agentur entsteht dadurch nicht.
- Vertragsdauer, Kündigungsfristen
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag
genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Eine Kündigung bedarf der
Schriftform.
- Streitigkeiten
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall
bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu
durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei
der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst
eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von
Kunden und Agentur geteilt.
- Schlussbestimmungen
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Darmstadt.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren
Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege
der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die
wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Stand: Januar 2023