AGB

  1. Gegenstand des Vertrages
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
    Rechtsgeschäfte der COLIMA GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“
    genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“
    genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
    des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher
    Anerkennung akzeptiert.
    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
    mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
    vereinbart werden.
    Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich
    aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren
    Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

  2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
    Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem
    Vertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende
    Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich
    mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein
    Re-Briefing.
    Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile
    bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der
    Kunde zu tragen.
    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte
    Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
    Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden
    gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn
    dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten
    werden können und/oder nicht eintreten.

  3. Urheber- und Nutzungsrechte
    Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars
    für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten
    Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses
    Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt,
    soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die
    vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen
    die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
    im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen
    Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages
    noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
    Abmachungen bei der Agentur.

    Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche
    geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese
    Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz
    erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und
    branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung
    publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine
    entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde
    ausgeschlossen werden.

    Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter
    Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
    Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung
    steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in
    mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
    Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen
    sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig
    und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
    Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

  4. Ablauf von Aufträgen
    Die Abwicklung des Vertrages erfolgt, wenn im Angebot nicht anders definiert,
    in aufeinanderfolgenden Phasen: Briefing, Projektplan (Re-Briefing),
    Entwurfs- und Produktionsphase.
    Für die im Angebot definierten Leistungen bildet das Briefing die Grundlage.
    Ein von der Agentur verfasster Projektplan (Re-Briefing) ist vom Kunden auf
    Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche,
    die nicht mit dem Briefing oder Re-Briefing übereinstimmen,
    gelten als Zusatzleistungen und/oder Leistungsänderungen.
    Die Agentur erarbeitet ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter
    Fristen einen Entwurf. Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des ersten
    Konzepts oder Entwurfs, zweimalig Änderungen / Nachbesserungen
    (Evaluationsschleifen) zu verlangen oder kann (bei Nichtgefallen des Erstentwurfs)
    einen zweiten Entwurf anfordern. Erstellt die Agentur von vornherein
    mehrere Entwürfe, so entfällt eine mögliche zweite Entwurfphase. Darüber
    hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung
    des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundenbasis. Die Stundenbasis
    beträgt 132,00 Euro, soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung
    getroffen wurde.

  5. Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
    Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu
    erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch
    schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich
    nach den nachfolgenden Bestimmungen.
    Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere
    hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird.
    Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung
    nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur
    dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch
    weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um
    zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein
    Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des
    Änderungswunsches durch.
    Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die
    Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen
    darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für
    die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der
    Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
    Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die
    Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das
    Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf
    die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
    Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren
    aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
    Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der
    Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
    Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter
    Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über
    den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
    Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich
    verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
    Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand
    zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches,
    das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der
    Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung
    über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen
    Vergütung der Agentur berechnet.
    Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen
    zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder
    Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den
    Kunden zumutbar ist.

  6. Abnahme
    Nach Fertigstellung des Auftrags hat die Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen
    zu erfolgen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch künstlerischen
    Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags genießt die Agentur
    Gestaltungsfreiheit. Erhält die Agentur keine Erklärung zur Abnahme binnen
    10 Arbeitstagen, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung
    gestellt.
    Verweigert der Kunde die Abnahme und erklärt in diesem Zuge die Kündigung
    des Auftrags, behält die Agentur den Vergütungsanspruch.

  7. Vergütung
    Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht
    anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung
    ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der
    Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von
    10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
    zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens
    bleibt von dieser Regelung unberührt.
    Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren
    Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über
    die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen
    müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und
    können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
    Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen
    durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung
    ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten
    ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
    freigestellt.
    Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes,
    berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich
    vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis drei Monate vor
    Beginn des Auftrages 0%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des
    Auftrages 10%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages
    20%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.
    Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend
    zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen
    Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

  8. Geheimhaltungspflicht der Agentur
    Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags
    vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln
    und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls
    in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

  9. Pflichten des Kunden
    Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten
    Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen
    werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter
    geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden
    nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
    Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt
    Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache
    und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

  10. Gewährleistung und Haftung der Agentur
    Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten
    und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt
    insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen
    Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen
    Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf
    rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt
    werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die
    Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie
    dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen
    mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim
    Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu
    erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine
    wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person
    oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die
    Kosten hierfür der Kunde.
    Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen
    enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die
    Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche
    Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten
    Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
    Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen
    vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur
    wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der
    sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden
    aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur
    nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
    Pflichten ergibt.

  11. Verwertungsgesellschaften
    Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
    wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese
    Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese
    der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung
    des Vertragsverhältnisses erfolgen.

  12. Leistungen Dritter
    Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsoder
    Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im
    Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter,
    im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 24 Monate ohne
    Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu
    beauftragen.

  13. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
    Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im
    Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden,
    verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten
    kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der
    Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch
    die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen,
    Entwürfen, Produktionsdaten etc.

  14. Media-Planung und Media-Durchführung
    Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach
    bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der
    Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter
    werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese
    Leistungen nicht.
    Die Agenturvergütung richtet sich hierbei nach dem jeweiligen Vertrag, hier
    wird die eventuelle Pauschalvergütung oder eine prozentuale Servicefee
    geregelt.
    Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache
    berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in
    Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien
    erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung
    eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet
    die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die
    Agentur entsteht dadurch nicht.

  15. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
    Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag
    genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Eine Kündigung bedarf der
    Schriftform.

  16. Streitigkeiten
    Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall
    bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines
    gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu
    durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei
    der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst
    eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von
    Kunden und Agentur geteilt.

  17. Schlussbestimmungen
    Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
    Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
    durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenansprüchen zulässig.
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und
    Gerichtsstand ist Darmstadt.
    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
    oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren
    Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
    nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege
    der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die
    wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
    hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.


    Stand: Januar 2023
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